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UNSERE SATZUNG

Golf-Club Schwarze Heide Bottrop-Kirchhellen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Golf-Club Schwarze Heide Bottrop-Kirchhellen e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Gahlener Str. 44, 46244 Bottrop.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports.

(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an

Verbandswettspielen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:

- Vollmitglieder,

- Jugendmitglieder,

- Familienmitglieder,

- befristete Mitglieder,

- passive Mitglieder,

- Firmenmitglieder,

- Zweitmitglieder,

- fördernde Mitglieder,

- Ehrenmitglieder,

(2) Vollmitglieder sind Mitglieder, die vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 Satz 2 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Als Jugendmitglieder gelten auch Personen in Schul- oder Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(4) Familienmitglieder sind Vollmitglieder gem. Absatz 2 zuzüglich angehörigerJugendmitglieder gem. Absatz 3.

(5) Als befristete Mitglieder gelten natürliche Personen, deren Mitgliedschaft durch Ablauf einer beantragten und vom Vorstand beschlossenen Laufzeit auflösend bedingt ist.

(6) Passive Mitglieder sind Personen, die vorbehaltlich der Regelung in §5 Abs. 4 letzter Satz den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht mehr aktiv ausüben.

(7) Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Gesellschaften. Der geschäftsführende Vorstand legt gemäß Beitragsordnung die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zu den vom Firmenmitglied benannten Personen erworben. Die Mitgliedsrechte mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und damit verbundener Rechte werden

ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.

(8) Zweitmitglieder sind Mitglieder mit einer Erstmitgliedschaft (außer VCG- oder Fernmitgliedschaft) in einem anderen DGV-Golfclub, die jährlich nachzuweisen ist.

(9) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben.

(10) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Gesellschaft werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und dieBezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten.

(3) Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.

(4) Ein Vollmitglied kann passives Mitglied werden, wenn es dies spätestens bis zum 31. Oktober schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber beantragt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Stimmt der geschäftsführende Vorstand der Änderung der Mitgliedschaft zu, so beginnt die passive Mitgliedschaft am 1. Januar des folgenden Jahres. Die Mitgliedschaft des passiven Mitglieds als Vollmitglied ruht. Passive Mitglieder sind höchstens fünf Mal pro Jahr gegen Zahlung der üblichen Greenfee spielberechtigt.

§ 6

Spielberechtigung

Den Golfsport auf der Vereinsanlage dürfen Mitglieder nach § 4 mit Ausnahme der in Abs.6 (eingeschränkte Spielberechtigung) und Abs. 9 genannten Personen ausüben. Außerdem sind spielberechtigt Voll- und Jugendmitglieder der dem Regionalverbund

„GolfHochZehn“ angeschlossenen Vereine sowie Gäste gegen Zahlung einer Greenfee.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung des Unternehmens,

(b) bei befristeten Mitgliedern mit Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft,

(c) durch Austritt des Mitglieds,

(d) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder die Grundsätze der Sportlichkeit in besonders grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine

Mitgliedschaft kann gekündigt werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als 4 Wochen, bei einer monatlichen Zahlung mit mehr als zwei Raten im Rückstand ist. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung,

vereinsschädigendem Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der geschäftsführende Vorstand anstelle eines Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:

(a) Verwarnung,

(b) befristete Wettspielsperre,

(c) befristetes Platzverbot.

Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Zuvor ist dem Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen diesen Ordnungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht auf Einspruch zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Ordnungsbeschlusses schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand

eingegangen sein und ist zu begründen. Hilft der geschäftsführende Vorstand dem Einspruch nicht ab, leitet er diesen dem Verwaltungsrat zwecks Entscheidung weiter. Die Entscheidung des Verwaltungsrats ist endgültig.

(4) Mit endgültigem Ausschluss endet die Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht bleibt für das Kalenderjahr, in dem der Ausschluss erfolgt, in voller Höhe bestehen.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung,

3. der Verwaltungsrat,

§ 9

Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, seine beiden Stellvertreter, der Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Der erweiterte Vorstand wird gebildet durch den geschäftsführenden Vorstand und bis zu sechs weiteren Mitglieder, wobei ein Mitglied der Jugendwart sein soll (erweiterter Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die anderen Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind beratend tätig.

(3) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einzeln in ihrer Funktion gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wiederwahl bzw.

bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der Verwaltungsrat für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied.

(4) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(a) Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;

(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstandes;

(c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

(d) Wahl des erweiterten Vorstandes;

(e) Wahl des Verwaltungsrats und der Kassenprüfer;

(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;

(g) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der geschäftsführende Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;

(h) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes (§ 4 Abs. 10 );

(2) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich innerhalb der ersten fünf Monate im Kalenderjahr abgehalten. Sie ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen vorher einzuberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als fristgerecht zugegangen, wenn sie in Textform (E-Mail oder Brief) an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse abgesandt worden ist. Bei der Berechnung der Frist zählen der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mit.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der stimmberechtigten

Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Für Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(4) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerechte

Anträge sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail zur Kenntnis zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist oder in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

(6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Vollmitglieder gem. § 4 Abs. 2, 7 und 10.

(7) Der Präsident oder ein von diesem bestimmtes stellvertretendes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Über diese ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, in der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung gerichtlich angefochten werden.

§ 11

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Diese müssen bei der Wahl Mitglieder sein, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen und eine mindestens dreijährige Vereinsmitgliedschaft in diesem Verein nachweisen können.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf seiner Wahlperiode aus dem Verwaltungsrat aus, beruft der Verwaltungsrat ein Vereinsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes in den Verwaltungsrat.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in seiner Sitzung anwesend ist.

(6) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden.

(7) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie gilt auch für die von ihm gebildeten Ausschüsse.

(8) Der geschäftsführende Vorstand nimmt jährlich an zwei Sitzungen des Verwaltungsrates und auf Einladung des Verwaltungsrates an weiteren Sitzungen mit beratender Stimme teil. Andere Mitglieder des erweiterten Vorstands nehmen auf Einladung des Verwaltungsrates an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(9) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:

1. Beratung des geschäftsführenden Vorstandes,

2. Aufstellung der Hausordnung,

3. Aufstellung der Platzordnung,

4. Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages sowie der Investitionsumlage,

5. Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 3,.

6. Bestimmung des Ersatzmitgliedes gemäß § 9 Abs. 3,

7. Genehmigung von außerplanmäßigen Einzelausgaben in Höhe von 50.000 € und mehr.

8. Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit gem. §14 Abs. 6.

§ 12

Ausschüsse

(1) Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des erweiterten Vorstands. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur

Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e. V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Sportregularien erteilt.

(2) Im Übrigen kann der geschäftsführende Vorstand im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden. Diese haben nur beratende Funktion.

(3) Den Ausschüssen nach Absätzen (1) und (2) soll jeweils mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands angehören.

§ 13

Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter.

(2) Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins zu überwachen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 14

Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter, ausgenommen Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(5) Im Übrigen haben Vorstandsmitglieder, ehrenamtlich beauftragte Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG kann, unabhängig vom Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

(6) Vom Verwaltungsrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichenMöglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 15

Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

(1) Von den Mitgliedern sind regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Darüber hinaus können von Neumitgliedern Aufnahmegebühren und eine Investitionsumlage erhoben werden. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat.

(2) Art, Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Investitionsumlagen setzt der Verwaltungsrat fest.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag und die Investitionsumlage eines Mitgliedes zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.

§ 16

Haftung

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im

Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach

Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs.1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 17

Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich eine Datenschutzordnung. Die Richtlinie enthält Regelungen zurErhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein und den Deutschen Golf Verband e. V.

(2) Der Verein kann sich weitere Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereins- Abläufe geben.

(3) Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der geschäftsführende Vorstand zuständig, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.

§ 18

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bottrop unmittelbar und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sport- und Jugendförderung zu

verwenden.

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