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DGV-Bulletin Nr. 17. vom 22. April

1. Wiederaufnahme des Spielbetriebs auf Golfanlagen in Deutschland

In den zurückliegenden Tagen haben wir alle gemeinsam erlebt, was Föderalismus auch bedeuten kann: In einzelnen Bundesländern ist, unter strikter Einhaltung besonderer Regelungen zum Gesundheits- und Infektionsschutz im Hinblick auf COVID-19, ein (eingeschränkter) Golfspielbetrieb wieder möglich. In der Mehrzahl der Bundesländer besteht aber weiterhin nur eine, sich allerdings konkretisierende, Wiedereröffnungsperspektive in den ersten Maitagen.

In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, seit heute auch in Berlin und, so für die nächsten Tage angekündigt, kurzfristig auch in Bremen ist ein Spielbetrieb zugelassen. Nicht in allen Fällen war die Wiederaufnahme des Golfbetriebs dabei völlig störungsfrei, grundsätzlich sind die Verantwortlichen auf den Golfanlagen aber mit großem Ernst und viel Engagement in die „neue“ Aufgabe gestartet und haben insbesondere auch den erwartbaren Andrang so kanalisieren können, dass gegenüber den staatlichen Stellen ein geordneter Einstieg dokumentiert werden kann.

Fast täglich ergeben die Beratungen verschiedener staatlicher Gremien neue Hinweise für eine hoffentlich baldige Wiederaufnahme des Spiels insgesamt in Deutschland. So hat am Montag erst die Sportministerkonferenz, also alle Sportministerinnen und -minister der Länder, in einer Telefonkonferenz über Perspektiven zur Wiederaufnahme des Sports und einen stufenweisen Wiedereinstieg beraten. Mit einer „geeinten Position“ will die Sportministerkonferenz am Donnerstag, 30. April 2020, in die Beratungen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel gehen. In einem „ersten Schritt“ solle im Breiten- und Freizeitsport – „gleichermaßen für alle Sportarten“ – der Betrieb wieder erlaubt werden, sofern die Sportangebote an der „frischen Luft“ stattfinden, im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten „Freiluftsportanlagen“. Man hört in diesem Zusammenhang aus verschiedenen Kreisen, dass immer wieder der 4. Mai als möglicher Termin genannt wird. Sicher ist dieses Datum jedoch nicht.

In diesem Zusammenhang ist stets zu beachten, dass sich Regelungen in Zusammenhang mit der Wiedereröffnung landesspezifisch unterscheiden können. Achten Sie in nächster Zeit deshalb, neben unseren aktuellen Informationen, ganz gezielt auch auf die Informationen Ihres Landesgolfverbandes.

2. Gemeinsame Leitlinien der Verbände für einen an den Anforderungen des Gesundheitsschutzes orientierten Spielbetrieb auf Golfanlagen erstellt

Nicht zuletzt die Sportministerkonferenz nimmt bei der Wiederaufnahme des Sportbetriebs die nationalen und regionalen Sportfachverbände in den Blick. Man bittet diese, „sportartspezifische Vorgaben“ für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs zu verfassen. Daran haben wir bereits in den letzten Tagen intensiv gearbeitet. Es ist gelungen, 17 Verbände des Golfsports hinter einer gemeinsamen Leitlinie zu vereinen. Unter Federführung des Deutschen Golf Verbandes haben die zwölf Landesgolfverbände, die PGA of Germany, der Golf Management Verband Deutschland, der Greenkeeper Verband Deutschland und der Bundesverband Golfanlagen ein gemeinsames Papier erstellt. Diese Leitlinien sind dem Bulletin als Anlage beigefügt. Für Sie als Verantwortliche auf den Golfanlagen ist damit ein einheitlicher Rahmen entstanden, an dem Sie sich bei der Planung der Wiederaufnahme des Spielbetriebs orientieren sollten! Wir freuen uns, wenn wir eine echte Hilfestellung geben können.

Gleichzeitig werden alle beteiligten Verbände die erstellten Leitlinien nutzen, um sie als „sportartspezifische Vorgaben“ in den politischen Prozess einzubringen. Dabei sind wir der Überzeugung, rechtzeitig vor den anstehenden politischen Beratungen ein starkes Signal zu senden, dass Golf mit einem einheitlichen klaren Konzept zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs gerüstet ist.

Erlauben Sie uns an dieser Stelle einen wichtigen Hinweis: Die Regierungen in Bund und Ländern organisieren mit unserer und Ihrer Hilfe aktuell den „ersten Schritt“ auf dem (langen) Weg hin zu einer häufig so genannten „Normalität“. Um diesen Weg gemeinsam erfolgreich zu gehen, kommt es auf jeden Einzelnen an. Auch auf jede Golfanlage. Gerade zu Beginn der Wiederaufnahme des Spielbetriebs legen wir Ihnen ans Herz, wenn Sie organisatorische Alternativen erwägen, die restriktivere zu wählen!

Bitte verstehen Sie die diesem Bulletin beigefügten Leitlinien zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht als „Fahrplan“ zur bereits sicheren Wiedereröffnung in allen Bundesländern. Die Frage, wann und wie es in den Bundesländern, in denen der Individualsport im Freien auf Sportstätten noch nicht wieder zugelassen ist, tatsächlich losgehen kann, entscheiden die Landesregierungen (ggf. sogar mit Sonderregelungen für die lokalen zuständigen (Gesundheits-) Behörden).

Neben den Leitlinien sind diesem Bulletin noch „zulässige Anpassungen der Golfregeln" und ein Informationsblatt für Golfspieler zum Aushang enthalten.

Alle detaillierten Informationen, Hilfestellungen, ausgewählte Kommunikationsbeispiele von Clubs sowie den aktuellen Status zu DGV-Projekten finden Sie im DGV-Serviceportal:

Wiesbaden, den 22. April 2020

DEUTSCHER GOLF VERBAND e.V.

Kreuzberger Ring 64

65205 Wiesbaden

Postfach 21 06

65011 Wiesbaden


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